Verfahrensdokumentation & Datenschutz

Verfahrensdokumentation & Datenschutz 2021-11-24T15:24:29+00:00

l

Datenschutz (DS-GVO) & Verfahrensdokumentation (GoBD) für niedergelassene Ärzte & Ärztinnen. 

Vertrauen Sie auf uns!

Rudolf Freiherr von Loe

Geschäftsführung vedaplan
Mobil: +49 176 30517085
E-Mail: RLoe@nilaplan.de

Sie haben Fragen zu unserem Beratungsangebot?

Wir freuen uns von Ihnen zuhören!

Anfrage

l

Arztpraxen und die DS-GVO – was für Sie relevant ist!

Spätestens seit dem 25. Mai 2018 ist das Thema Datenschutz auch für alle Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer ein immer wiederkehrendes Thema, das vor allem von Unternehmen nicht mehr außer Acht gelassen werden kann. Dabei wissen viele nicht, dass die Datenschutzverordnung bereits zwei Jahre zuvor, also am 02. Mai 20216 in Kraft getreten ist. 

Sowie jeder Unternehmer müssen auch Arztpraxen den Ansprüchen der umfassenden Datenschutzverordnungen gerecht werden – immerhin verfügen die Praxen in der Regel über Gesundheitsinformationen und somit über hoch sensible Daten.

Trotz der Übergangszeit von zwei Jahren haben es jedoch viele Praxen versäumt ein verlässliches Datenschutzkonzept innerhalb ihrer Strukturen umzusetzen.

Um Verstöße gegen das Datenschutzgesetzt in Ihrer Praxis zu verhindern, bieten wir Ihnen unsere Unterstützung als Datenschutzbeauftragten an. Gerne setzen wir uns mit Ihnen zusammen, klären Sie über das Thema „Datenschutz“ auf und stellen Ihnen unser individuell anpassbares Datenschutzkonzept vor.

Wenn Sie mehr über unsere Dienstleistung und Tätigkeit als Datenschutzbeauftragten erfahren wollen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit für einen unverbindlichen Beratungstermin zur Verfügung.

Verfahrensdokumentation – von dem Betriebsprüfrisiko zum optimalen Arbeitsablauf

Viele Ärzte/innen machen sich erst Gedanken über den Begriff „Verfahrensdokumentation“, wenn sich der Betriebsprüfer ankündigt und eine Verfahrensdokumentation gemäß GoBG anfordert.

Allgemein gilt, dass Unternehmen bzw. Selbstständige dazu verpflichtet sind eine ordnungsgemäße Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form zum Datenzugriff vorweisen zu können.

So lautet die Bestimmt: Jede/r Unternehmer/in ist verpflichtet, eine Verfahrensdokumentation zu erstellen und bei einer Betriebsführung vorzulegen. Ein/e Prüfer/in muss die Buchführungsorganisation in angemessener Zeit prüfen und verstehen können. Entdeckt der Prüfer/in Mängel, darf er/sie die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen verwerfen und empfindliche Hinzuschätzungen vornehmen.

Kurz gesagt, wer die formellen Verpflichtungen der Verfahrensdokumentation nicht ausreichend beachtet, muss im Fall einer Betriebsführung mit erheblichen Konsequenzen rechnen.

Damit Ihnen dies nicht passiert, bieten wir Ihnen gerne eine detaillierte und qualitätsgerechte Beratung zur Verfahrensdokumentation an.